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Die Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Seit dem 1. April 2014 gibt es die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) in ihrer jetzigen Form: Vertragsärzte und Krankenhausärzte übernehmen erstmals gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Versorgung. Und das zu gleichen Rahmenbedingungen: Behandlungsumfang, Qualitätssicherung oder Vergütung – sämtliche Regelungen sind nun gleich. Die ASV geht zurück auf das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG). Es ist Anfang 2012 in Kraft getreten und sieht vor, einen Versorgungsbereich für die ambulante Diagnose und Behandlung seltener und schwerer Erkrankungen sowie bestimmte hochspezialisierte Leistungen aufzubauen. Alle Erkrankungen, die in der ASV behandelt werden sollen, sind im SGB V im Paragraf 116 b aufgeführt. Alle ASV-Teams in Deutschland listet das ASV-Verzeichnis der ASV-Servicestelle auf.

Wer kann teilnehmen & wie?

Teilnehmen können Fachärzte, Medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und Krankenhäuser, wenn sie die Anforderungen der ASV-Richtlinie und der Anlagen erfüllen. Vorausgesetzt ist die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team, bestehend aus Teamleiter, Kernteam sowie weiteren Fachärzten, die bei Bedarf hinzugezogen werden.

Was hat sich verändert?

ASV nicht nur an Krankenhäusern

Bereits 2009 nahm Ex-Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) den Paragraphen 116 b in das Sozialgesetzbuch V auf und ebnete so den Weg für die ASV.

Allerdings wurden nur geeignete Krankenhäuser einbezogen. Diese durften nun seltene Erkrankungen und besondere Krankheitsverläufe wie Rheuma, Krebs oder Multiple Sklerose ambulant behandeln. Dies musste die Landesregierung mit einem entsprechenden Antrag des Krankenhausträgers genehmigen.

Vertrags- & Klinikärzte gemeinsam

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berufsverbände und andere Ärzteorganisationen protestierten wiederholt gegen den Paragraphen 116 b SGB V und forderten gleiche Rahmenbedingungen. Mit Erfolg: Im Versorgungsstrukturgesetz von 2012 wurde der umstrittene Paragraph neu gefasst. Der Geltungsbereich wurde auf die Vertragsärzte ausgedehnt – Arztpraxen und Kliniken sollen die ambulante medizinische Versorgung von schwerkranken Patienten gemeinsam übernehmen.

So geht es weiter: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die ASV jüngst für Patientinnen und Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren sowie Multiple Sklerose konkretisiert.

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