So läuft´s
Der Abrechnungsweg über die KVH hat gegenüber der direkten Abrechnung mit der Krankenkasse den Vorteil, dass wir die weitere Aufarbeitung der Abrechnungsdaten, die Zahlungsabwicklung mit den Krankenkassen sowie die Korrekturen abgewiesener Krankenkassenfälle für die ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte übernehmen.
Sobald niedergelassene Vertragsärztinnen beziehungsweise Vertragsärzte ihre ASV-Teamnummer erhalten haben, können sie über die KVH abrechnen. Sie brauchen hierfür keine schriftliche Vereinbarung, sondern können direkt im Rahmen der KV-Quartalsabrechnung abrechnen.
Möchten Krankenhausärztinnen bzw. Ärzte oder außerhessische Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte über die KVH ASV-Leistungen abrechnen, nehmen sie bitte Kontakt zum Team Sonderverträge auf, sodass eine Übermittlung der Daten abgestimmt wird: E-Mail: sondervertraege(at)kvhessen(.)de / Tel. 069 24741-7777.
ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte informieren ihre Patientinnen und Patienten beim Erstkontakt zur ASV in verständlicher Weise über diese Versorgungsform sowie über das behandelnde interdisziplinäre Team und sein Leistungsspektrum. Sie geben den Patientinnen und Patienten die Patienteninformation zur Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus. Die erfolgte Information der Patientin bzw. des Patienten dokumentieren sie in geeigneter Form in ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS).
ASV-Leistungen werden bei Praxen, Kliniken und psychotherapeutischen Einrichtungen einheitlich vergütet zu festen Eurobeträgen, extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung.
Welche Leistungen zur ASV gehören, können Sie den Anlagen zur ASV-Richtlinie entnehmen. Für jedes Krankheitsbild gibt es eine eigene Anlage, den sogenannten Appendix der ASV-Richtlinie. In Abschnitt 1 sind alle Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aufgeführt, die in der ASV je nach Fachgruppe abgerechnet werden können.
Die Besonderheit in der ASV ist, dass Sie auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden abrechnen können, die nicht im EBM enthalten sind.
Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt übergangsweise mit den bundeseinheitlichen Pseudoziffern (Abschnitt 2 Appendix) und nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Gebührensätze sind bis zur Aufnahme der Leistungen in Kapitel 50 oder 51 EBM festgelegt (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).
Die ASV verwendet die gleichen Formulare für die Praxis (beispielsweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) wie die vertragsärztliche Versorgung. Auf jedem Formular machen Sie kenntlich, dass es sich um einen ASV-Fall handelt indem Sie
- die ASV-Teamnummer als Betriebsstättennummer angeben.
- im Feld „Status" an der letzten Stelle die Ziffer „1“ eintragen.
Ausnahme: Wenn Sie Arzneimittel verschreiben, verwenden Sie das Rezept mit der eingedruckten Nummer „222222222“ (neunmal die zwei) in der Kodierleiste. Es ist wichtig, dass Sie nur diese Rezepte verwenden, damit die Verordnungen für ASV-Patienten nicht der vertragsärztlichen Abrechnung zugeordnet werden.
Ab dem 1. April 2024 wird im Muster 10 das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ umgewidmet und heißt künftig „SER“ (Soziales Entschädigungsrecht). Praxen können das vorhandene „alte“ Muster 10 aufbrauchen. Das neue Muster 10 können Mitglieder ab dem 2. April 2024 über die KVH beziehen.
Die Überweisung in den ASV-Bereich kann für ein oder für mehrere Quartale erfolgen. Zum Zeitpunkt der Überweisung muss eine gesicherte Diagnose vorliegen, bei seltenen Erkrankungen reicht eine Verdachtsdiagnose. Die ASV-Ärztin bzw. der ASV-Arzt informiert seine Kolleginnen und Kollegen über die Aufnahme und den Abschluss der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.
Eine Überweisung ist erforderlich, wenn eine ASV-Fachärztin oder ein ASV-Facharzt aus dem Bereich der hinzuziehenden Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte (Ebene 3) zu Behandlung mit einbezogen wird.
Eine Überweisung ist nicht erforderlich, wenn
- eine niedergelassene Fachärztin oder ein niedergelassener Facharzt aus dem Kernteam (Ebene 1 oder 2) Patientinnen und Patienten in die ASV aufnimmt.
- Patientinnen und Patienten direkt aus dem stationären Bereich in ein ASV-Team der Klinik wechseln.
- die Patientin oder der Patient zu einem Mitglied des ASV-Kernteams aus erster oder zweiter Ebene wechselt.
Auch in der ASV gilt für Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln das Wirtschaftlichkeitsgebot.