CED-Fallkonferenz im EBM aufgenommen
ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte können die Fallkonferenzen zur Behandlung von chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) ab dem 1. Oktober 2022 über die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 50600 abrechnen. Die GOP wurde in den neuen Abschnitt 50.6 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen. Zuvor war die Leistung der Fallkonferenz im Abschnitt 2 des Appendix zur ASV-Anlage 1.1c (Chronisch entzündlichen Darmerkrankungen) aufgeführt. Die Pseudo-GOP 88518 wurde zum 30. September 2022 gestrichen.
Fallkonferenz durchführen und abrechnen
Die vorstellende Ärztin bzw. der vorstellende Arzt (Mitglied des ASV-Kernteams) rechnet die GOP 50600 bei der Vorstellung einer Patientin oder eines Patienten in einer interdisziplinären Fallkonferenz ab. Dies gilt auch, wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte des Kernteams an einer Konferenz teilnehmen. Die GOP können sie einmal im Kalendervierteljahr abrechnen. Eine zweimalige Berechnung der GOP 50600 im Kalendervierteljahr ist im Einzelfall möglich, setzt aber die Begründung der medizinischen Notwendigkeit voraus. Diese Begründung geben ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Die neue GOP 50600 ist 23,99 Euro (201 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Orientierungspunktwert 2024 ist 11,9339 Cent.
Die GOP 50600 können ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte auch im Rahmen einer Videofallkonferenz abrechnen. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß § 5 Absatz 4 der ASV-Richtlinie (ASV-RL). Bei Durchführung der Fallkonferenz im Rahmen einer Videosprechstunde rechnet die vorstellende Ärztin bzw. der vorstellende Arzt die GOP 01450 für den Technikzuschlag ab.
Durch die Aufnahme der GOP 50600 in den EBM wird die bisherige Pseudo-GOP 88518 aus dem Abschnitt 2 des Appendix zum 30. September 2022 gestrichen. Eine Pseudo-GOP ist nur solange in Abschnitt 2 abrechenbar, bis diese Leistung in den EBM überführt wird.
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