Jährliche Anpassungen und Detailänderungen 2024

Die Appendizes der bereits in Kraft getretenen erkrankungsspezifischen Anlagen der ASV-Richtlinie wurden zum 24. August 2024 an den Stand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) vom 1. Oktober 2023 angepasst.

Ärztinnen und Ärzte beachten im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) darüber hinaus Detailänderungen:

Histopathologische Leistungen abrechnen

Klargestellt: Auch Hautärztinnen und Hautärzte im Kernteam dürfen histopathologische Leistungen abrechnen, wenn sie über eine entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen. Konkret betrifft dies die ASV-Anlagen zur Behandlung von Hauttumoren, rheumatologischen Erkrankungen (Erwachsene) und Augentumoren.

GOP 33044 aus dem Bereich Tuberkulose und atypische Mykobakteriose gestrichen

ASV-Teams für den Bereich Tuberkulose und atypische Mykobakteriose (Anlage 2a zur ASV-Richtlinie) können die Sonographie der weiblichen Genitalorgane, ggf. einschließlich Harnblase nach der GOP 33044 nicht mehr abrechnen. Die Versorgungsrealität hat gezeigt, dass die Fachgruppen Radiologie und auch Kinder- und Jugendmedizin, denen diese Leistungen zugeordnet sind, die Sonographien zwar durchführen dürfen, dies häufig aber nicht tun, so dass die erforderliche Expertise im Team nicht vorgehalten werden könnte.

zuletzt aktualisiert am: 28.10.2024

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