Rückwirkende Anpassungen zum 1. Oktober 2024
ASV-Ärztinnen und Ärzte beachten folgende Anpassungen an den Appendizes in der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM):
Die Anpassungen im Überblick
Ärztinnen und Ärzte können rückwirkend zum 1. Oktober 2024 die Gebührenordnungspositionen (GOP) 19466 und 19467 für die Companion Diagnostik bei der Anwendung des Arzneimittels Orserdu® zur Behandlung von fortgeschrittenem Brustkrebs in der ASV abrechnen.
Das Medikament Orserdu wurde 2023 zur Behandlung von Brustkrebs für den deutschen Markt zugelassen.
Die bisherige GOP 19462 für die Bestimmung des PIK3CA-Mutationsstatus unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA wird aufgrund der neu aufgenommenen Leistungen nach GOP 19466 und 19467 aus den folgenden Anlagen/Leistungsbereichen gestrichen:
- 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren (ohne Subspezialisierung)
- 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom)
Neue in-vitro-diagnostische Leistungen abrechnen
Ärztinnen und Ärzte rechnen die gezielte Bestimmung der wichtigsten aktivierenden ESR1-Mutationen mittels PCR-basierter Verfahren unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA vor einer Behandlung mit Orserdu über die GOP 19466 ab. Sie können die GOP zweimal im Krankheitsfall ansetzen. Die GOP 19466 setzt die Anwendung eines validierten Verfahrens voraus, für das Nachweisgrenzen von <=0,1 Prozent Variantenallelfrequenz für die im ESR1-Gen zu bestimmenden Mutationen belegt werden können.
Außerdem können sie neu die GOP 19467 für die Bestimmung des PIK3CA- und ESR1-Mutationsstatus unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA abrechnen. Sie können die Leistung ebenfalls zweimal im Krankheitsfall ansetzen. Die Berechnung der GOP 19467 setzt die Anwendung eines validierten Verfahrens voraus, für das Nachweisgrenzen von <=0,5 Prozent Variantenallelfrequenz für die zu bestimmenden Mutationen belegt werden können. Das Untersuchungsverfahren muss auch Maßnahmen zur Erkennung falsch positiver Mutationsnachweise vorsehen.
Ärztinnen und Ärzte können die beiden neuen Leistungen nicht für das Therapiemonitoring abrechnen.
Neue Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung |
---|---|---|
19466 | Gezielte Bestimmung von ESR1-Mutationen unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA zur Indikationsstellung einer gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und Männern mit Estrogenrezeptor (ER)- positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Mammakarzinom, deren Erkrankung nach mindestens einer endokrinen Therapielinie, einschließlich eines CDK 4/6-Inhibitors, fortgeschritten ist, wenn diese laut Fachinformation obligat ist
Obligater Leistungsinhalt: - gezielte Untersuchung der aktivierenden Mutationen E380Q, L536H, Y537C/N/S und D538G sowie von bis zu 4 weiteren aktivierenden Mutationen in der Ligandenbindungsdomäne | 260,26 Euro* |
19467 | Bestimmung des PIK3CA- und ESR1- Mutationsstatus unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA zur Indikationsstellung einer gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und Männern mit Hormonrezeptor-positivem, HER2- negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Mammakarzinom bei Fortschreiten der Erkrankung nach endokriner Therapie, wenn die Bestimmung des Mutationsstatus eines der genannten Gene in einer Fachinformation obligat ist
Obligater Leistungsinhalt: - Mutationssuche auf aktivierende ESR1- Mutationen mindestens in der Ligandenbindungsdomäne zwischen den Codons 310 bis 547, - Mutationssuche auf aktivierende PIK3CA-Mutationen mindestens in den Exonen 7, 9 und 20 | 725,01 Euro* |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
GOP 19462 gestrichen
Ärztinnen und Ärzte können die GOP 19462 (Bestimmung des PIK3CA-Mutationsstatus unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA) nicht mehr abrechnen. Der Grund für die Streichung ist, dass das für die Behandlung mit Orserdu infrage kommende Patientenkollektiv eine hohe Überschneidung mit dem des Medikamentes Piqray aufweist. Zur Indikationsstellung ist der Nachweis von aktivierenden Mutationen im jeweiligen Gen (ESR1-Gen bzw. PIK3CA-Gen) erforderlich.
Der Bewertungsausschuss (BA) geht davon aus, dass künftig die Untersuchung des Mutationsstatus mittels Next-Generation-Sequencing im ESR1- und PIK3CA-Gen regelhaft aus derselben Blutprobe und in einem Untersuchungsgang erfolgt. Daher wird für die gleichzeitige Bestimmung des PIK3CA- und ESR1-Mutationsstatus unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA die GOP 19467 aufgenommen und die GOP 19462 für die Bestimmung des PIK3CA-Mutationsstatus gestrichen.
Weitere Infos
Orserdu wird angewendet als Monotherapie zur Behandlung von postmenopausalen Frauen sowie von Männern mit Estrogenrezeptor (ER)-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs, deren Erkrankung nach mindestens einer endokrinen Therapielinie, einschließlich eines CDK 4/6-Inhibitors, fortgeschritten ist, sofern der Tumor eine aktivierende ESR1-Mutation aufweist. Die Testung auf aktivierende ESR1-Mutationen muss gemäß Fachinformation aus einer Blutplasmaprobe erfolgen.
ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte können neu neben der GOP 50700 (Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund einer Mukoviszidose-Erkrankung erforderlich ist) den Technikzuschlag für die Videosprechstunde mit der GOP 01450 abrechnen. Die GOP 50600 für die Vorstellung einer Patientin oder eines Patienten in einer interdisziplinären CED-Fallkonferenz durch ein Mitglied des Kernteams ist hingegen nicht neben dem Zuschlag berechnungsfähig. Diese Änderung wurde in der 15. Bestimmung des Bereich VII (Ausschließlich im Rahmen der ASV berechnungsfähige GOP) EBM aufgenommen.
Für die Abrechnung benötigen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) ganz einfach über das Formular "zertifizierten Videodienstanbieter melden".
Im Anhang 6 gibt es mehrere Anpassungen zum 1. Oktober 2024.
Die Schreibweise der Zusatz-Weiterbildung entsprechend der in den G-BA-Appendizes zu den jeweiligen Anlagen der ASV-RL und in der Musterweiterbildungsordnung Ärzte (MWBO) verwendeten Diktion werden vereinheitlicht.
Dies betrifft die Anlagen
- 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Kinder und Jugendliche bei den GOP 50400, 51020 und 51021
- 2 b) Mukoviszidose bei den GOP 50700, 51020 und 51021
- 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Erwachsene bei den GOP 51020 und 51021
- 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose bei den GOP 51020 und 51021
- 2 h) Morbus Wilson bei den GOP 51020 und 51021
- 2 l) Pulmonale Hypertonie bei den GOP 51020 und 51021
- 2 o) ausgewählte seltene Lebererkrankungen bei den GOP 51020 und 51021.
Zudem wird bei der Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle die Fachgruppe „Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie“ bei den GOP 51010, 51011, 51020, 51021 und 51041 ergänzt (vgl. G-BA-Beschluss „Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Jährliche Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab und weitere Änderungen“ vom 18.03.2021). Bei der Fachgruppe „Nuklearmedizin“ wird darüber hinaus bei den GOP 51011 und 51041 der Klammerzusatz „Kernteam“ entsprechend der Formulierung im Appendix angepasst.
Bei der Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax wird bei der Bezeichnung der Fachgruppe „Innere Medizin und Kardiologie“ der Klammerzusatz „Kernteam“ bei den GOP 51010, 51011, 51020, 51021 und 51041 entsprechend der Bezeichnung im Appendix ergänzt (vgl. G-BA Beschluss „Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax“ vom 19.12.2019).
Bei der Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren wird bei der Fachgruppe „Viszeralchirurgie“ der Klammerzusatz „Kernteam“ bei den GOP 51010, 51011, 51020, 51021 und 51041 entsprechend der Formulierung im Appendix entfernt (vgl. G-BA-Beschluss „Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Jährliche Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab und weitere Änderungen“ vom 18.03.2022).
Bei der Anlage 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Erwachsene wird die Bezeichnung der Fachgruppe „Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie“ bei den GOP 51020 und 51021 entsprechend der Bezeichnung im Appendix angepasst. Bei der Anlage 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Kinder und Jugendliche wird die Bezeichnung der Fachgruppe „Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie“ bei den GOP 50400, 51020 und 51021 und die Bezeichnung der Fachgruppe „Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie“ bei den GOP 51020 und 51021 an die aktuelle Formulierung im Appendix angepasst. Zudem wird die Fachgruppe „Psychologische und ärztliche Psychotherapeuten“ bei der GOP 51032 gestrichen (vgl. G-BA-Beschluss „Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Jährliche Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab und weitere Änderungen“ vom 18.03.2021).
Bei der Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose wird die Fachgruppenbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie“ bei den GOP 51020 und 51021 an die aktuelle Formulierung im Appendix angepasst
Bei der Anlage 2 b) Mukoviszidose werden die Fachgruppenbezeichnungen „Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie“ und „Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie“ bei den GOP 51020 und 51021 an die aktuelle Bezeichnung im Appendix angepasst. Zudem wird bei der Indikationsbezeichnung der Klammerzusatz „zystische Fibrose“ bei den GOP 51020, 51021, 51030, 51032 und 51033 analog der Formulierung in der ASV-RL gestrichen.
Bei der Anlage 2 d) Neuromuskuläre Erkrankungen wird die Fachgruppenbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie“ bei der GOP 51020 an die aktuelle Bezeichnung im Appendix angepasst.
Bei der Anlage 2 h) Morbus Wilson werden die Bezeichnungen der Fachgruppen „Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie“ und „Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie“ bei den GOP 51020 und 51021 an die aktuelle Bezeichnung im Appendix angepasst.
Bei der Anlage 2 k) Marfan-Syndrom wird die Fachgruppenbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie“ bei den GOP 51020 und 51021 an die aktuelle Formulierung im Appendix angepasst.
Bei der Anlage 2 l) Pulmonale Hypertonie werden die Fachgruppenbezeichnungen „Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie“ und „Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie“ bei den GOP 51020 und 51021 an die aktuelle Bezeichnung im Appendix angepasst.
Bei der Anlage 2 o) ausgewählte seltene Lebererkrankungen wird die Fachgruppenbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie“ bei den GOP 51020 und 51021 an die aktuelle Bezeichnung im Appendix angepasst.
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