Epilepsie: Neues Krankheitsbild abrechnen

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können neu Patientinnen und Patienten mit Epilepsie behandeln und im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abrechnen. Seit dem 8. Mai 2024 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)  in Kraft getreten. 

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln ihre Patientinnen und Patienten mit zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie), wenn diese aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe oder besondere Expertise oder Ausstattung benötigen.

Sie rechnen die Diagnostik, Behandlungen und Beratungen, wie zum Beispiel zur Ernährung oder zu Hilfsmitteln nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aus Abschnitt 1 der Anlage 1.2b (zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)) ab.    

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Epilepsie erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 der ASV-Richtlinie. Eine Übersicht der teilnehmenden Fachgruppen sowie Unterlagen zur Gründung (Anzeigeformular und mehr) können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeutenauf  hier auf der ASV-Website einsehen.

Sie werden von einem Ärzteteam betreut, dessen Leitung eine Neurologin oder ein Neurologe übernimmt. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie benannt werden. Im Kernteam wird die Teamleitung um eine weitere Fachärztin oder einen weiteren Facharzt für Neurologie ergänzt. Sobald Kinder behandelt werden, wird die Expertise eines Kinder- und
Jugendarztes obligat eingebunden, möglichst mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie.

Indikationsgruppen beachten

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln Patientinnen und Patienten mit Epilepsie, wenn Erkrankungen gemäß der Richtlinie gesichert vorliegen. Für Kinder und Jugendliche ist eine Verdachtsdiagnose ausreichend. Diese muss jedoch innerhalb von zwei Quartalen nach Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose überführt sein.

ICD-10-GM

Bezeichnung

G40.-

Epilepsie

 

Hinweis: Bei G40.5 Spezielle epileptische Syndrome nur Epilepsia partialis continua

[Kojewnikow-Syndrom]

G80.3

Erworbene Aphasie mit Epilepsie [Landau-Kleffner-Syndrom]

Um im Rahmen der ASV die Patientinnen und Patienten behandeln zu können, beachten Ärztinnen und Ärzte noch die weiteren sächlichen und organisatorischen Anforderungen.

Sächliche und organisatorische Anforderungen beachten

Um im Rahmen der ASV die Patientinnen und Patienten behandeln zu können, beachten Ärztinnen und Ärzte noch weitere sächliche und organisatorische Anforderungen:

  • eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:

- ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege

- Epilepsie-Chirurgie

- Ergotherapie

- Logopädie

- Physiotherapie

- sozialen Diensten wie zum Beispiel Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten

Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.

  • eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer bzw. einem der folgenden Ärztinnen bzw. Ärzte:

- Neurologie

  • Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten
  • die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung
    zuletzt aktualisiert am: 26.09.2024

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    Team Sonderverträge

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen

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    Tel 069 24741-7777
    Fax 069 24741-68828
    sondervertraege(at)kvhessen(.)de

    Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen
    Team Bedarfsprüfung

    Europa-Allee 90
    60486 Frankfurt

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    Fax 069 24741-68804
    landesausschuss(at)kvhessen(.)de

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