Multiple Sklerose: Neues Krankheitsbild abrechnen

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können neu Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose behandeln und im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abrechnen. Seit dem 18. Juli 2023 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten.

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln ihre Patientinnen und Patienten, wenn diese aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder eine besondere Expertise oder Ausstattung benötigen. Sie rechnen die Diagnostik, Behandlungen und Beratungen, wie zum Beispiel zur Ernährung oder zu Hilfsmitteln nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aus Abschnitt 1 der Anlage 1.2a ab.

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 der ASV-Richtlinie. Eine Übersicht der teilnehmenden Fachgruppen sowie Unterlagen zur Gründung (Anzeigeformular und mehr) können Ärztinnen und Ärzte hier auf der ASV-Website einsehen.

Indikationsgruppen beachten

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose, wenn Erkrankungen gemäß der Richtlinie gesichert vorliegen.

ICD-10-GM

Bezeichnung

G35.-

Multiple Sklerose [Encephalomyelitis disseminata]

G36.-

Sonstige akute disseminierte Demyelinisation

G37.-

Sonstige demyelinisierende Krankheiten des Zentralnervensystems

Um im Rahmen der ASV die Patientinnen und Patienten behandeln zu können, beachten Ärztinnen und Ärzte noch die weiteren sächlichen und organisatorischen Anforderungen.

Eine Zusammenarbeit erfolgt mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:

  • ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege
  • Ergotherapie
  • Logopädie
  • Physiotherapie
  • sozialen Dienste wie z.B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten
     
  • eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer beziehungsweise einem der folgenden Ärztinnen beziehungsweise Ärzte:
    - Neurologie
  • Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten
  • die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung
zuletzt aktualisiert am: 19.08.2024

Ansprechpartner

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